Aufschrift auf Schultafel: Aktuelles

Bekanntmachung über Auslegung

Bekanntmachung

Die Verbandsgemeinde Landstuhl hat einen Antrag auf Änderung der gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 ff, § 15 WHG i.V.m. § 14, § 16 LWG, zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Mittelbrunn und von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Stauraumkanal Mittelbrunn in die Wallhalbe (Stuhlbach) sowie auf Genehmigung gemäß § 62 LWG zum Bau und Betrieb der Sanierungsmaßnahmen auf dem Kläranlagengelände, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.      Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

in der Zeit vom 10.06.2025 bis einschließlich 10.07.2025

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können nachfolgend heruntergeladen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den

Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl

Bahnstraße 80

Zimmer: 203

66849 Landstuhl


              innerhalb der üblichen Dienstzeiten.

2.      Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern


oder bei der


Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl

Kaiserstraße 49

66849 Landstuhl

 

oder

Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl

Bahnstraße 80

Zimmer: 203

66849 Landstuhl

 

bis spätestens zum 24.07.2025

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.      Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. 

4.      Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.      Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.      Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.      Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

-    kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.      Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

Verbandsgemeindewerke Landstuhl

gez.

Paul Armbrust

Erster Werkleiter

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